1. Geltung
1.1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere
Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern (im
Weiteren: Kunde).
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsgegenstand,
solange wir ihnen nicht ausdrücklich zustimmen. Die
Zustimmung bedarf der Schriftform, so dass Schweigen oder
Lieferung nicht ausreichend sind.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich und
ohne Vorbehalte abgeben.
2.2. Bestellungen durch den Kunden gelten als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes
ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2
Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3. Bei Bestellungen auf Abruf haben wir nur dann Vorrat zu halten,
wenn wir uns hierzu verpflichten. Abruffristen müssen angemessen
sein. Haben wir Bestellungen auf Abruf bestätigt, müssen die dort
angegebenen Mengen spätestens innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluss abgenommen werden.
3. Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1. Die Preise gelten vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ab Werk
ausschliesslich Verladung, Verpackung und Entladung zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich VOC-Abgabe.
3.2. Ist eine Preisvereinbarung nicht getroffen, erfolgt die Berechnung
der Ware zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis.
3.3. Zahlung ist spätestens 30 Tage netto nach Rechnungsdatum
vorzunehmen.
3.4. Gerät der Kunde nach Vertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten,
kommt er in Zahlungsverzug oder wurden gegen
ihn Betreibungen eingeleitet, sind wir berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen Vorschusszahlungen auszuführen sowie
alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. Zahlungshalber
angenommene Wechsel können wir in diesem Fall zurückgeben
und stattdessen Barzahlung oder Sicherheitsleistungen in anderer
Form verlangen.
3.5. Die Verrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei
denn, diese sind unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig
festgestellt. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder aber mit
Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Kunden nur insoweit
zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder
rechtskräftig festgestellt sind.
4. Termine, Fristen, Teillieferungen, Sonderanfertigungen,
Warenrückgaben
4.1. Vom Kunden genannte Termine und Lieferfristen sind nur
verbindlich, wenn wir ihm diese entweder angeboten oder schriftlich
bestätigt haben. Dies gilt auch für Abruftermine. Ihre Einhaltung
setzt die rechtzeitige Erfüllung der dem Kunden obliegenden
Mitwirkungspflicht voraus, anderenfalls verlängern sich diese
angemessen.
4.2. Die Einhaltung von Terminen und Fristen steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft nachweisen können. Soweit eine
Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist der
Abnahmetermin massgebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft, sofern der Kunde die Abnahme unberechtigt
verweigert.
4.3. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes
aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so können
ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen
Kosten in Rechnung gestellt werden.
4.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb unseres
Einflussbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind,
zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir
werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger
Umstände unverzüglich mitteilen.
4.5. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn
uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich
wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten,
wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung
unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung
der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den
auf die Teillieferungen entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
Dasselbe gilt bei einem uns treffenden Unvermögen.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des
Annahmeverzugs ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein
oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet.
4.6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Kunden
zumutbar sind.
4.7. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die vereinbarte
Liefermenge um 10 % zu über- oder unterschreiten, es sei denn
dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
4.8. Bei Warenrückgaben durch den Kunden werden 10 % vom
Vertragspreis abgezogen. Je nach Zustand der Ware kann der
Abzug höher oder niedriger ausfallen. Ausnahme: Sachmängel
(siehe Punkt 7. Rechte bei Mängeln).
5. Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Soweit
uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten
Versandanweisungen gegeben werden, wird der Versand von uns
nach bestem Ermessen vorgenommen und auf Kosten des Kunden
versichert, falls der Transport durch unsere Lkw erfolgt.
5.2. Die Gefahr geht mit Meldung der Versandbereitschaft und vor
Verladung der Ware in unserem Werk auf den Kunden über, auch
dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt
auch dann, wenn sich auf Wunsch des Kunden die Auslieferung
verzögert. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den
Gefahrübergang massgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die
Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht
verweigern. Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen,
die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der
Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
5.3. Wird der Versand oder die Abnahme aus Umständen verzögert, die
der Kunde zu vertreten hat, so können wir beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft Lagergeld i.
H. v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat
dem Kunden berechnen, höchstens jedoch 5 % des
Rechnungsbetrages, es sei denn, dass höhere Kosten durch uns
nachgewiesen werden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen im
Zeitpunkt der Lieferung offenen Geldforderungen gegen den
Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch
wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung für unsere Saldoforderung.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Eintragung des
Eigentumsvorbehalts in das entsprechende öffentliche Register
mitzuwirken und allfällige dazu nötige Erklärungen unverzüglich
abzugeben.
6.3. Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn der Kunde über
den Rechnungsbetrag einen Scheck ausstellt und gleichzeitig ein
Akzept von uns über den Kaufpreis erhält.
6.4. Der Kunde darf unser Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang
veräussern, vermischen und verarbeiten, solange er nicht in Verzug
ist. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen.
Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für
uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei der
Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von
Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht
uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu dem der
anderen Waren zu.
6.5. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren vom Kunden
weiterveräussert, vermischt oder verarbeitet, so tritt der Kunde
schon jetzt seine Forderungen aus dem Vertrag zwischen ihm und
seinem Abnehmer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird
die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns
gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräussert, gilt
die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräusserung nur in der
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt,
Forderungen aus der Weiterveräusserung bis zu unserem
jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist hingegen nicht berechtigt,
über derartige Forderungen zu verfügen. Der Kunde ist verpflichtet,
uns alle zur Geltendmachung des abgetretenen Rechts
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere
die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und
diesen die Abtretung auf unsere Anforderung hin anzuzeigen. Wir
sind berechtigt, dem Schuldner die Abtretung im Namen des
Kunden anzuzeigen.
6.6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf
Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach unserer Wahl verpflichtet.
6.7. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer
Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich
benachrichtigen.
6.8. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder
ist Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens in das Vermögen
des Kunden gestellt, muss der Kunde nach Mahnung die
Vorbehaltsware herausgeben. Die Herausgabe können wir
aufgrund des Eigentumsvorbehalts jedoch nur verlangen, wenn wir
vom Vertrag zurückgetreten sind.
7. Mängelansprüche des Kunden
7.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschliesslich Falsch- und Minderlieferung sowie
unsachgemässer Montage oder mangelhafter Montageanleitung)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind
ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden
oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes
Produkt, weiterverarbeitet wurde.
7.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die
Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als
Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle
Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand
des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in
Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
7.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der
gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder
nicht.
7.4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen
ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen
Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in
jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich
bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren
Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich
Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel
innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der
Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist
ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die
ordnungsgemässe Untersuchung und/oder Mängel-anzeige, ist
unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäss angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
Vorschriften ausgeschlossen.
7.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen,
ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.6. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle
der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ersetzte Ware wird
unser Eigentum. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau
der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir
ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw.
erstatten wir nach Massgabe der gesetzlichen Regelung, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden
die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten)
ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war
für den Kunden nicht erkennbar.
7.8. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr unverhältnismässiger Schäden, hat der Kunde
das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der
hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von
einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach
Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht
besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende
Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die
Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist
erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach
Massgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1. Soweit sich aus diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen
einschliesslich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
ausservertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Für die Handlungen unserer Hilfspersonen schliessen wir jede
Haftung aus.
8.3. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund
– im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich
gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur für Körperschäden.
8.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht,
kommt ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht nur in Betracht, wenn
wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
9.1. Die Verjährung für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln
beträgt ein Jahr. Sie beträgt ausnahmsweise zwei Jahre, wenn die
Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden
bestimmt ist. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung. Soweit
eine Abnahme vereinbart ist, beginnt sie mit der Abnahme. Durch
Nachbesserung, gleich welcher Art, verlängert sich die Verjährung
nicht.
9.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch
für vertragliche und ausservertragliche Schadensersatzansprüche
des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn
die Anwendung der regelmässigen gesetzlichen Verjährung würde
im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Kunden gem. 8.3 sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschliesslich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Bonitätsprüfung
Sollten wir in Vorleistung treten (z. B. Lieferung auf Rechnung)
behalten wir uns vor, eine Bonitätsprüfung auf der Grundlage
mathematisch-statistischer Verfahren durchzuführen, um unser
berechtigtes Interesse an der Feststellung der Zahlungsfähigkeit
unserer Kunden zu wahren. Die für die Bonitätsprüfung
notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln wir an
folgenden Dienstleister:
SCHUFA Holding AG
Kormoranweg 5
65201 Wiesbaden
Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte enthalten
(sog. Score-Werte). Soweit Score-Werte in das Ergebnis der
Bonitätsauskunft einfliessen, haben diese ihre Grundlage in einem
wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischem Verfahren.
In die Berechnung der Score-Werte fliessen unter anderem,
aber nicht ausschliesslich, Anschriftendaten ein. Das Ergebnis der
Bonitätsprüfung in Bezug auf die statistische
Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit verwenden wir zum Zwecke der
Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder
Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Sie können dieser
Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit durch eine Nachricht an den für
die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegenüber der
vorgenannten Auskunftei widersprechen. Jedoch bleiben wir ggf.
weiterhin berechtigt, Ihre personenbezogenen Daten zu
verarbeiten, sofern dies zur vertragsgemässen Zahlungsabwicklung
erforderlich ist.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist 4132 Muttenz/BL oder das
jeweilige Auslieferungslager.
11.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle
Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien sind die für
Muttenz/BL zuständigen Gerichte. Wir können einen Kunden
jedoch nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand verklagen.
11.3. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
Brillux Schweiz AG
Hardstrasse 50
4132 Muttenz
Tel. +41 61 465 60 00
Fax +41 61 465 60 15
www.brillux.ch
info@brillux.ch
Brillux Schweiz AG, Sitz Muttenz
Handelsregister Kanton Basel-Landschaft - Hauptregister
Firmennummer: CHE-113.592.361
Verwaltungsrat: Dr. Alexander Filli
Geschäftsführer: Dr. Christoph Derwing, Michael Thompson
Basler Kantonalbank
IBAN: CH50 0077 0016 5470 5292 6, BIC: BKBB CH BB